Navigation

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut (AVLB Saatgut)


1. Allgemeines


1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der MFG Deutsche Saatgut GmbH, die Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben.


1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend insgesamt „Käufer“ genannt).


1.3. Die AVLB Saatgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AVLB Kenntnis zu nehmen.


1.4. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die MFG Deutsche Saatgut GmbH den Käufer bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.


1.5. Von den AVLB Saatgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn die MFG Deutsche Saatgut GmbH den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.


1.6. Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.


2. Lieferung und Liefertermine


2.1. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung.


2.2. Die MFG Deutsche Saatgut GmbH liefert frei Haus versichert.


2.3. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert der MFG Deutsche Saatgut GmbH spätestens fünf Werktage vor dem Liefertermin oder dem Beginn der Lieferfrist mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann die MFG Deutsche Saatgut GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn sie dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.


2.4. Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung der MFG Deutsche Saatgut GmbH zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2.6 als vereinbart.


2.5. Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.3 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat die MFG Deutsche Saatgut GmbH dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.3 mit Ausnahme des ersten Satzes.


2.6. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:


  • „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
  • „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
  • „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
  • „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
  • „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
  • „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.

2.7. Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.


2.8. Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.


2.9. Liefert die MFG Deutsche Saatgut GmbH nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihr eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.8 entsprechend. Liefert die MFG Deutsche Saatgut GmbH innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn die MFG Deutsche Saatgut GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


2.10. Hat die MFG Deutsche Saatgut GmbH trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.9. Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.


2.11. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die MFG Deutsche Saatgut GmbH bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung der MFG Deutsche Saatgut GmbH unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.7 gilt Satz 1, wenn die MFG Deutsche Saatgut GmbH bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.


2.12. Es besteht keine Verpflichtung der MFG Deutsche Saatgut GmbH zur Lieferung, wenn es der MFG Deutsche Saatgut GmbH aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn


  • der Vorlieferant, mit dem die MFG Deutsche Saatgut GmbH ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung der MFG Deutsche Saatgut GmbH nicht nachkommt;
  • die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;
  • Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung der MFG Deutsche Saatgut GmbH zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.

3. Versand


Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die MFG Deutsche Saatgut GmbH die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.


4. Behandlung des Saatguts


4.1. Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.


4.2. Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.


5. Zahlung


5.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der MFG Deutsche Saatgut GmbH.


5.2. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Saatgut- und Rechnungserhalt fällig und binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Für den Verzug gilt die gesetzliche Regelung des § 286 BGB.


5.3. Zur Annahme von Wechseln ist die MFG Deutsche Saatgut GmbH nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, sodass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.


5.4. Wird der MFG Deutsche Saatgut GmbH eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist die MFG Deutsche Saatgut GmbH befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist die MFG Deutsche Saatgut GmbH nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


5.5. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der MFG Deutsche Saatgut GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.


6. Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge


6.1. Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:


  1. Das Saatgut ist art- und sortenecht.
  2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

6.2. Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatguts wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.


6.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die MFG Deutsche Saatgut GmbH liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Die MFG Deutsche Saatgut GmbH haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.


7. Mängelrüge


7.1. Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe, zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.


7.2. Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe, gegenüber der MFG Deutsche Saatgut GmbH zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntwerden, gegenüber der MFG Deutsche Saatgut GmbH zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge bei MFG Deutsche Saatgut GmbH. Die MFG Deutsche Saatgut GmbH kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge bei MFG Deutsche Saatgut GmbH maßgeblich ist.


7.3. Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in 7.1 und 7.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.


8. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens


8.1. Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist.


8.2. Das Durchschnittsmuster muss nach den von der International Seed Testing Association (ISTA) herausgegebenen Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (Ausgabe 2015) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an ein von der ISTA akkreditiertes Labor in Deutschland zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an die MFG Deutsche Saatgut GmbH zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis des Labors an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditiertes Labor in Deutschland zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen des ersten Labors übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich von der Partei, in deren Besitz es sich befindet, an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditiertes Labor in Deutschland zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen eines der beiden zuvor befassten Labors übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen. Liegt ein Mangel vor, so trägt die MFG Deutsche Saatgut GmbH diese Kosten.


8.3. Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt die MFG Deutsche Saatgut GmbH eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der MFG Deutsche Saatgut GmbH und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutanerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.


9. Mängelansprüche und Haftung


9.1. Die MFG Deutsche Saatgut GmbH ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, die MFG Deutsche Saatgut GmbH verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.


9.2. Bei Sachmängeln, für die die MFG Deutsche Saatgut GmbH haftet, leistet sie nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn der MFG Deutsche Saatgut GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt und die Erfüllung dieser Vertragspflicht für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.


9.3. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatguts beim Käufer. Dies gilt auch für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB. § 438 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.


9.4. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.


9.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MFG Deutsche Saatgut GmbH.


9.6. Soweit die MFG Deutsche Saatgut GmbH Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von der MFG Deutsche Saatgut GmbH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, erfolgt dies aus Gefälligkeit und ohne Rechtsbindungswillen. Eine Haftung für mögliche Fehler besteht demnach nicht und ist ausdrücklich ausgeschlossen.


10. Schadensminderungspflicht


Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.


11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung


11.1. Sämtliche von der MFG Deutsche Saatgut GmbH an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum der MFG Deutsche Saatgut GmbH bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen der MFG Deutsche Saatgut GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.


11.2. Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach 12.1 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für die MFG Deutsche Saatgut GmbH vornimmt, ohne dass für die MFG Deutsche Saatgut GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der MFG Deutsche Saatgut GmbH gehörenden Waren steht der MFG Deutsche Saatgut GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich MFG Deutsche Saatgut GmbH und Käufer darüber einig, dass der Käufer der MFG Deutsche Saatgut GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die MFG Deutsche Saatgut GmbH verwahrt.


11.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.


11.4. Der Aufwuchs aus dem von der MFG Deutsche Saatgut GmbH gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden der MFG Deutsche Saatgut GmbH bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.


11.5. Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der MFG Deutsche Saatgut GmbH aus der Geschäftsverbindung an die MFG Deutsche Saatgut GmbH abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch die MFG Deutsche Saatgut GmbH für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der MFG Deutsche Saatgut GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die MFG Deutsche Saatgut GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.


11.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich der MFG Deutsche Saatgut GmbH mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die MFG Deutsche Saatgut GmbH abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.


12. Verwendung des Saatguts


12.1. Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sog. Landwirteprivileges zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt.


12.2. Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1, so hat er auf Verlangen der MFG Deutsche Saatgut GmbH oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.


13. Streitigkeiten


13.1. Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden. Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.


13.2. Zuständig ist das Gericht des Geschäftssitzes der MFG Deutsche Saatgut GmbH, Berlin.


13.3. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.


14. Sonstiges


14.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Saatgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB Saatgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.


14.2. Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass die MFG Deutsche Saatgut GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung oder die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, Dritten (z. B. Versicherungen oder Behörden) zu übermitteln.


Stand: Januar 2021